Benefit Essen­szuschuss

Eine gesunde und aus­ge­wogene Ernährung ver­schafft Energie und dient dem Wohlbefinden. Das gilt all­gemein, aber auch am Arbeit­splatz. Mit einer guten Ernährung sind Kosten ver­bunden.  Doch selbst Junkfood kostet Geld. Dann doch lieber ein wenig mehr aufwenden. Mit dem staatlich geförderten Essen­szuschuss können Arbeit­geber ihren Mitar­beitern einen Benefit ver­schaffen und prof­i­tieren mehrfach: Essen­szuschüsse sind steuerfrei, bieten einen Mehrwert, steigern das Ansehen des Unternehmens, dienen dem Wohlbefinden der Mitar­beiter und steigern die Leistung.

 

Die Essen­zuschüsse sind in ver­schiedenen Aus­gestal­tungen möglich. Einfach und unkom­pliziert ist der steuer­freie Sach­bezug in Höhe von EUR 50,00 pro Monat. Der Chef kann sich aber auch darüber hinaus mit Zuschüssen beteiligen.

 

Der Geset­zgeber legt in der Regel jährlich den Sach­bezugswert für Mahlzeiten von Arbeit­nehmern fest. Im Jahr 2023 sind es für ein Mit­tagessen EUR 3,80. Wenn der Arbeit­nehmer diesen Sach­bezug nicht selbst zahlt, liegt ein geld­w­erter Vorteil vor. Die Dif­ferenz zwischen dem Beitrag des Arbeit­nehmers und dem Sach­bezugswert von 3,80 Euro ist dann ein geld­w­erter Vorteil und damit lohn­s­teuer- und abgabenpflichtig. Allerdings kann dieser durch eine pauschale Besteuerung von 25% vom Arbeit­geber abge­golten werden, wodurch Sozialver­sicherungsab­gaben entfallen.

 

Zusät­zlich kann der Arbeit­geber pauschal steuer- und abgabenfrei bis zu 3,10 Euro zu dem amtlichen Sach­bezugswert hinzu schießen. Maximal ergibt sich damit ein Essen­szuschuss von 6,90 Euro pro Arbeit­nehmer, wobei am Tag nicht mehr als eine Mahlzeit bezuschusst werden darf.

15-er-Regel

Die Gewährung der Essen­szuschüsse ist an Bedin­gungen gebunden und ver­schafft einen gewissen Doku­men­ta­tion­saufwand, der ver­meidbar ist.

 

Mitar­beiter dürfen nur für die Tage einen Essen­szuschuss erhalten, an denen sie auch tat­sächlich min­destens 4 Stunden arbeiten. Wer hingegen im Jahres­durch­schnitt 3 Tage oder mehr im Monat auswärts tätig ist, darf keinen Essen­szuschuss erhalten. Hier wird alter­nativ der soge­nannte Verpfle­gungsmehraufwand gewährt.

 

Wird der Essen­szuschuss pauschal nur für 15 Tage im Monat gewährt ent­fallen die Aufze­ich­nungspflichten für den Arbeit­geber für Fehltage der Mitar­beiter, wie Krankheit oder Urlaub. Das ist die soge­nannte 15-er-Regel. Danach steht im Monat pro Mitar­beiter ein Betrag von ins­gesamt 103,50 Euro als Essen­szuschuss zur Verfügung.